Fragen und Antworten zum Schutzdienst
Ich bin krank, muss ich trotzdem einrücken?
Ja, ohne Arztzeugnis musst du immer einrücken. Melde dich beim Appell bei der vorgesetzten Person. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Arztbesuch, Entlassung, etc.).
Solltest du nicht transportfähig sein, melde dich umgehend bei der Zivilschutzstelle +41 81 720 43 70.
Nein, wenn du bereits ein aktuelles Arztzeugnis besitzt, sende dieses sofort per Mail an die Zivilschutzstelle – info@rzso-sarganserland.ch
Ich kann an einem Tag nicht teilnehmen, wem muss ich das sagen?
Generell besteht die Einrückungspflicht, das heisst du musst am Dienstanlass teilnehmen.
Falls du an einem Tag verhindert bist, musst du bei einer Dienstverschiebung mindestens 15 Arbeitstage, bei einem Urlaub mindestens 10 Arbeitstage vor dem Dienstanlass ein schriftlich begründetes Gesuch mit Bestätigung (Aufgebot zur Abschlussprüfung, Flugtickets oder ähnliches) bei der Zivilschutzstelle – info@rzso-sarganserland.ch – einreichen.
Das entsprechende Formular für dein nachweislich begründetes Dienstverschiebungs- oder Urlaubsgesuch findest du im Download – Bereich.
Dienstverschiebungsgesuch: Du möchtest dich für den kompletten Dienst dispensieren. Frist; mind. 15 Arbeitstage vorher.
Urlaubsgesuch: Du möchtest dich für einen Teil (Stunden / Tage) des Dienst dispensieren. Frist; mind. 10 Arbeitstage vorher.
In Ausnahmesituationen, bei Kurzfristigkeit, kann dein begründetes Urlaubsgesuch während des Dienstanlasses eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet der Anlassleiter.
Solange dein Antrag nicht bewilligt wurde, gilt die Einrückungspflicht weiter!
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
Die Kosten für die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohn- und Einrückungsort werden durch die aufbietende Stelle zurückerstattet.
Du kannst ein 2.Klasse Halbtax-Billett lösen (bei Kontrolle Aufgebot in Papierform vorweisen) und Billett / Quittung bis spätestens 09:00 Uhr des letzten Anlasstages an die Rechnungsführung weiterleiten (via Mail).
Rückwirkend, nach Anlassende, werden keine Billettkosten mehr vergütet!
Ich reise für längere Zeit ins Ausland. Wem muss ich das melden?
Bei einem Auslandaufenthalt von länger als drei Monaten jedoch kürzer als einem Jahr teilst du dies unserer Zivilschutzstellenleiterin mit. Bitte stelle ihr alle relevanten Dokumente wie Bsp. Flugtickets, Schulnachweis, Bescheinigung des Arbeitgebers, etc. zu.
Zivilschutzstelle RZSO Sarganserland, Platz 1a, 8887 Mels, info@rzso-sarganserland.ch
Solltest du dich länger als ein volles Jahr im Ausland aufhalten, informiere bitte das Amt für Militär und Zivilschutz entsprechend.
Amt für Militär und Zivilschutz, Burgstrasse 50, 9000 St. Gallen, 058 299 83 32, marco.bischof@sg.ch
Ich habe mein Dienstbüchlein vergessen / verloren. Was nun?
Dienstbüchlein vergessen;
Läuft der Einsatz noch, gibst du das Dienstbüchlein bis spätestens am letzten Einsatztag der Kursadministration ab.
Ist der Dienstanlass bereits beendet, sendest du das Dienstbüchlein innerhalb von fünf Tagen per Post an die Zivilschutzstelle:
Zivilschutzstelle RZSO Sarganserland, Platz 1a, 8887 Mels, info@rzso-sarganserland.ch
Dienstbüchlein verloren;
Kontaktiere direkt das Amt für Militär und Zivilschutz via folgendem Link:
Dienstbüchlein beantragen beim Amt für Militär und Zivilschutz
Ich fühle mich während dem Dienst plötzlich unwohl, was muss ich machen?
Melde dich umgehend bei deinem direkten Vorgesetzten. Dieser entscheidet in Absprache mit dir über die weiteren Schritte.
Gehe keinesfalls ohne Kenntnis des Vorgesetzten vom Arbeitsplatz weg. Solltest du direkt und ohne Bewilligung deinen Hausarzt aufsuchen, werden die entstandenen Kosten nicht von der Militärversicherung übernommen.
Was passiert wenn ich unentschuldigt nicht an einen Dienstanlass einrücke oder zu spät erscheine?
Du wirst aufgefordert eine begründete Stellungnahme einzureichen. Das Kommando entscheidet nach Erhalt der Unterlagen über die Art der Verwarnung (mit/ohne Geldbusse bis zu CHF 150.00). Die Akte kommt ins Personaldossier.
Im Wiederholungsfall erfolgt eine direkte Verzeigung beim Untersuchungsamt St. Gallen.
Bei groben Verstössen kann bereits beim ersten Vorfall eine Verzeigung eingeleitet werden.
Dauer der Schutzdienstpflicht
Beginn der Schutzdienstpflicht
- Bei Schutzdienstpflichtigen bis und mit Jahrgang 1998 wird der Beginn noch nach altem Recht berechnet, d.h. die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Schutzdienstpflichtigen 20 Jahre alt geworden sind.
- Für alle Schutzdienstpflichtigen, die ab dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (1.1.2019) 20 Jahre alt geworden sind, wird für den Beginn der Schutzdienstpflicht auf das Jahr, in dem die Grundausbildung (GA) begonnen wird, abgestellt. Dies betrifft Schutzdienstpflichtige ab dem Jahrgang 1999.
Ende der Schutzdienstpflicht
- AdZS mit Jahrgang 1993 bis 1998: Die Schutzdienstpflicht endet nach 14 Jahren ab dem Jahr, in dem sie 20 Jahre alt geworden sind, oder nach Erfüllung von 245 Diensttagen.
- AdZS ab Jahrgang 1999: Die Schutzdienstpflicht endet nach 14 Jahren ab dem Jahr, in dem die GA begonnen wird, oder nach Erfüllung von 245 Diensttagen, spätestens jedoch am Ende des Jahres, in dem der AdZS 40 Jahre alt wird.
Wie lange muss ich Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen?
Du musst, wie alle Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, Ersatzabgaben leisten. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Mit jedem im Zivilschutz geleisteten Diensttag reduziert sich die Abgabe um 4 Prozent.
Die Dauer der Ersatzpflicht richtet sich nach Art. 36 Wehrpflichtersatzgesetz (WPEG, SR 661) und endet nach elf Dienstjahren ab dem Folgejahr der absolvierten Grundausbildung.
Wie kann ich freiwilligen Schutzdienst leisten?
Auf unserer Homepage findest du einige Informationen zum Thema.
Infos zum freiwilligen Schutzdienst
Solltest du weitere Fragen haben, melde dich beim Kommando.
Ich bin umgezogen. Wem muss ich dies mitteilen?
Bitte teile dies innert 14 Tagen unserer Zivilschutzstellenleiterin mit.
Zivilschutzstelle RZSO Sarganserland, Platz 1a, 8887 Mels, info@rzso-sarganserland.ch
Ich habe eine neue Telefonnummer / Mailadresse / Bankverbindung. Wem muss ich dies mitteilen?
Bitte teile dies innert 14 Tagen unserer Zivilschutzstellenleiterin mit.
Zivilschutzstelle RZSO Sarganserland, Platz 1a, 8887 Mels, info@rzso-sarganserland.ch
Wo muss ich die EO-Anmeldung einreichen?
Sie erhalten als dienstleistende Person von der Rechnungsführung für jeden Dienst eine EO-Anmeldekarte. Auf dieser macht man die verlangten Angaben über die persönlichen Verhältnisse und leitet diese weiter.
Als:
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beziehungsweise als Lernende oder Lernender: an den Arbeitgeber. Bei mehreren Arbeitgebenden leitet man die EO-Anmeldung an einen Arbeitgebenden nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangt man die Lohnbescheinigung gemäss Abschnitt C auf der EO-Karte. Die Original-EO-Anmeldung leitet man zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die Ausgleichskasse eines Arbeitgebenden weiter.
- Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender: direkt an die Ausgleichskasse.
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und zugleich Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender: direkt an die Ausgleichskasse zusammen mit der Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden.
- Arbeitslose oder Arbeitsloser: an den letzten Arbeitgebenden. Wenn die letzte Arbeitgeberfirma nicht mehr existiert leitet man die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons unter Angaben des letzten Arbeitgebenden weiter.
- Erwerbstätige Studentin oder erwerbstätiger Student: an den letzten Arbeitgebenden.
- Nicht erwerbstätige Studentin oder nicht erwerbstätiger Student: an die Ausgleichkasse am Sitz der Lehranstalt.
- Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger: an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons.
- Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger ohne AHV-Beitragspflicht: an die kantonale Ausgleichskasse beziehungsweise deren Zweigstelle am Wohnort.
- Auslandschweizerin oder Auslandschweizer: an die Schweizerische AHV-Ausgleichskasse, Postfach 3100, 1211 Genf.
Wie kann ich zum Gruppen- oder Zugführer befördert werden?
In der Regel werden zukünftige Gruppen- und Zugführen vom Kommandanten auf Empfehlung der Kompaniekommandanten ausgewählt und zur Ausbildung aufgeboten.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Ihrem Vorgesetzen.
Fragen und Antworten zum Schutzbau
Wie viele Schutzplätze gibt es in der Schweiz?
Generell gilt der Grundsatz: «Für jede Einwohnerin und für jeden Einwohner ein Schutzplatz»
Laut dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) gibt es schweizweit ca. 360’000 Personenschutzräume. Zusätzlich existieren rund 1700 Schutzanlagen. Insgesamt stehen der schweizer Wohnbevölkerung in etwa 8,6 Millionen Schutzplätze zur Verfügung.
Für welche Wohnbauten gilt die Schutzraumpflicht?
Seit einigen Jahren werden neue Schutzräume nur noch bei grösseren Überbauungen errichtet. Eine Baupflicht besteht nur, sofern der Schutzplatzbedarf in der Gemeinde nicht bereits gedeckt ist. Für Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern kann der Kanton darüber hinaus Ausnahmen bewilligen. Die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der Schutzräume tragen in der Regel die Liegenschaftseigentümer/innen.
Wen kein eigener Schutzraum erstellt werden muss, entstehen dann trotzdem Kosten?
Kleinere Wohnbauten sind in der Regel von der Schutzraumbaupflicht ausgenommen. Der Eigentümer/in muss anstelle eines Neubaus eine Abgabe leisten. In der Regel beläuft sich die einmalige Gebühr zwischen 400 bis 800 Franken pro Schutzplatz. Auch Besitzer/innen grösserer Bauten, die von der Schutzraumpflicht befreit sind, haben eine Ersatzabgabe zu leisten. Diese Abgaben fliessen in den Unterhalt bzw. in den Bau von Schutzräumen.
Welche Ausrüstung muss ein Schutzraum haben?
Private Schutzräume müssen über Liegestellen und Notabortvorrichtungen (Trockenklosetts) verfügen. Je nach Grösse des Schutzraumes sind für letztere Abortkabinen zu erstellen. Dieses Material muss entweder im Gebäude oder auf dem Areal gelagert werden, auf welchem sich der Schutzraum befindet. Bauten, die vor dem 1. Januar 1987 errichtet worden sind und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Bundes ausgerüstet werden.
Für die Unterhaltstätigkeiten der Schutzräume ist der Eigentümer/in zuständig. Fehlende oder defekte Schutzraumkomponenten können direkt bei verschiedenen schweizer Firmen beschafft werden. Das Amt für Militär und Zivilschutz „AfMZ“ des Kanton St. Gallen empfiehlt unter anderem vier landläufig bekannte Unternehmen: Mengau AG, Lunor, Bühler GmbH und Foppa. Es existieren auf dem Markt viele weitere Anbieter für Schutzraumreparaturen, Kontrollen und für den Verkauf von Schutzrauminventar.
Dürfen Schutzräume in Friedenszeiten anderweitig genutzt werden?
Mit Schutzbauten verhält es sich wie mit Versicherungen: Lieber haben und nicht brauchen als umgekehrt. Entsprechend sind Hauseigentümer nicht verpflichtet, den Schutzraum stets in Bereitschaft zu halten. Die Räumlichkeiten dürfen somit als Keller oder anderweitig genutzt werden.
Auf Anordnung des Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder einer kantonalen Behörde muss der Schutzraum vom Eigentümer/in innert fünf Tagen leergeräumt respektive betriebsbereit gemacht werden. Bauliche Veränderungen oder gar Wanddurchbrüche für Leitungen oder Ähnliches während der Friedensnutzung sind bewilligungspflichtig.
Auskunft dazu gibt das Amt für Militär und Zivilschutz, Schutzbauten – thomas.schlaepfer@sg.ch – +41 58 229 71 07
Wer ist für den Zustand des Schutzraumes verantwortlich?
Für den Zustand des Schutzraumes und dessen Ausrüstung ist der Liegenschaftsbesitzer/in zuständig. Laut Bundesgesetz müssen sämtliche Schutzräume mindestens alle zehn Jahre behördlich inspiziert werden. Im Kanton St. Gallen ist dafür das Amt für Militär und Zivilschutz „AfMZ“, die Abteilung Kantonales Einsatzelement „KEE“ zuständig.
Bei der periodischen Schutzraumkontrolle „PSK“, welche ausschliesslich durch das Fachpersonal des „KEE“ durchgeführt wird, wird eine Mängelliste erstellt. Die anschliessende Behebung der Beanstandungen in nützlicher Frist ist Pflicht.
Die Eigentümer/innen von privaten Schutzräumen sind zu normalen Unterhaltsarbeiten wie z.B. die Reinigung des Schutzraums und des Notausstiegs verpflichtet.
Wo ist mein Schutzplatz?
Die Gemeinden im Kanton St. Gallen verzichten auf die stete Veröffentlichung der Schutzraumzuweisung. Da die Wohnbevölkerung durch Weg- und Umzüge, durch Geburten und Todesfälle sowie durch Adressänderungen stetig ändert, aber auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, wird auf die proaktive Schutzraumzuteilung verzichtet.
Erst wenn ein Katastrophenfall sehr wahrscheinlich ist, wird das Bundesamt für Bevölkerungsschutz „BABS“ den Gemeinden den Auftrag erteilen, die Schutzraumzuweisung vorzunehmen. Trifft dies zu, wird die St. Galler Bevölkerung direkt von der Wohngemeindeverwaltung informiert. Bei einer Zuweisung wird auf die Beibehaltung von Familien- und Wohngemeinschaften sowie auf kürzeste Distanz von der Wohnadresse zum Schutzraum geachtet.
Werden meinem eigenen Schutzraum fremde Personen zugeteilt, wenn ich mehr Schutzplätze als Bewohner in meinem Haus habe?
Die Schutzplätze in einem Schutzraum sind in die Schutzplatzbilanz der Wohngemeinde eingerechnet. Die Zuweisung der Bevölkerung in die vorhandenen Schutzräume wird durch die Gemeinde vorgenommen. Es ist möglich, dass Personen ausserhalb ihres Bekanntenkreises in ihren Schutzraum zugeteilt werden.
Was soll ich in mein Notgepäck einpacken?
Ihr Notgepäck sollte auf 2-3 Tage ausgelegt sein und folgendes enthalten:
- Ausweispapiere (Pass oder ID)
- Krankenkassenkarte und Impfausweis
- Bankkarte und etwas Bargeld
- Mobiltelefon inklusive Ladekabel
- benötigte Medikamente
- Toilettenartikel
- Kleidung
- Taschenlampe (Stromquelle, Batterien)
- falls vorhanden, tragbares Radio (Kabel und/oder Batterien)
- Verpflegung
Was soll ich als Notvorrat zu Hause haben?
In der Broschüre „Kluger Rat – Notvorrat“ vom Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung „BWL“ findet man einige Tipps zum Thema.
Was soll ich im Katastrophenfall tun?
Da die Arten von möglichen Bedrohungen und Katastrophen sehr unterschiedlich sind, lässt sich das Verhalten vor dem Eintritt nicht exakt beschreiben. Entsprechend lautet die Weisung des Bundes:
Ertönen die Sirenen ausserhalb des jährlichen Tests am ersten Mittwoch im Februar mit einem regelmässig auf- und absteigenden Ton, ist eine Gefährdung der Bevölkerung möglich.
In diesem Fall sollten Sie:
- Radio hören und Alertswiss oder MeteoSwiss App prüfen
- Anweisungen der Behörden befolgen
- Nachbarschaft informieren
Genauere Informationen und mögliche Verhaltensweisen respektive Tipps zu vorbeugenden Massnahmen, vom Notfallvorrat bis zur Informations-App „Alertswiss“, findet man auf der Homepage untere Notfalltreffunkte.
